
Fortsetzungsbegehren
Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners oder Hauptsitz der Firma.
Das Betreibungsamt prüft, ob die Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt wird.
Dem Fortsetzungsbegehren ist der Zahlungsbefehl im Original beizulegen.
Falls das Fortsetzung aufgrund eines Verlustscheines gestellt wurde, ist zusätzlich der Verlustschein im Original beizulegen.
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungsamt | 071 757 77 70 | betreibungsamt@altstaetten.ch |
Name | Verantwortlich | Telefon |
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