Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben und die Forderung nicht vollständig bezahlt, kann der Gläubiger frühestens 20 Tage oder spätestens 1 Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.



Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners oder Hauptsitz der Firma.



Das Betreibungsamt prüft, ob die Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt wird.



Dem Fortsetzungsbegehren ist der Zahlungsbefehl im Original beizulegen.



Falls das Fortsetzung aufgrund eines Verlustscheines gestellt wurde, ist zusätzlich der Verlustschein im Original beizulegen.

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