Die Kosten für die Kehrichtabfuhr werden nach dem Verursacherprinzip erhoben. Die entsprechende Gebühr ist in den Verkaufspreisen der offiziellen Kehrichtsäcke, Bündel- und Sperrgutmarken sowie Containerplomben enthalten.

Für die Entsorgung von Abfällen ist der Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal (KVR) zuständig. Wissenswertes rund um das Thema Entsorgung und Umwelt finden Sie auch auf der Website des KVR Rheintal.

Zugelassene Abfallstoffe
Für die Kehrichtabfuhr sind folgende Abfälle zugelassen:

  • Abfälle, die in Haushaltungen, Büros, Geschäfts- und Verwaltungsgebäuden, Gastgewerbe und Grossküchen, usw. regelmässig anfallen
  • Karton
  • Sperrgüter wie Möbelstücke, Matratzen, Skis und dergleichen

Für recyclierbare Abfälle wie Altpapier, Altglas, Altmetall, Altöl existieren spezielle Sammeleinrichtungen bzw. es werden separate Sammeltouren durchgeführt. Die Entgegennahme und Verwaltung dieser Abfallstoffe ist in Haushaltsmengen kostenlos. Nicht zugelassen sind übrige Abfälle/Sonderabfälle wie Batterien, Leuchtstoffröhren, Chemikalien, Farben, Lösungsmittel, Medikamente, Keramik, Steingut usw. Für die Entsorgung derartiger Stoffe hat der Verursacher die Kosten für die Entsorgung zu tragen.

Bereitstellung
Die Abfälle dürfen jeweils erst am Vorabend des Abfuhrtages bereitgestellt werden. Die Bereitstellung des Kehrichts hat in folgenden Behältnissen zu erfolgen:

  • In offizielle Kehrichtsäcke des Zweckverbandes Kehrichtverwertung Rheintal KVR. Überfüllte Kehrichtsäcke werden nicht entsorgt. Der Kehrichtsack muss ganz zugebunden sein; überfüllte, zugeklebte oder mit Klebeband verstärkte Kehrichtsäcke werden nicht entsorgt.
  • In Normcontainer mit 800 Liter Inhalt, versehen mit einer KVR-Containerplombe. Überfüllte Container werden nicht geleert. Der Containerdeckel muss geschlossen sein.
  • Neutrale Kehrichtsäcke sind mit einer offiziellen KVR-Gebührenmarke zu versehen: Bis 60 Liter mit einer Bündelmarke zu Fr. 3.30/Stück oder bis 110 Liter mit einer Sperrgutmarke zu Fr. 6.50/Stück.
  • 1 Stück Bündel muss gut gebunden sein und darf das max. Gewicht von 20 kg nicht überschreiten. Maximalgrösse 100 x 60 x 40 cm, versehen mit einer orangen Bündelmarke.
  • 1 Stück Sperrgut darf das max. Gewicht von 50 kg nicht überschreiten. Maximalgrösse 150 x 60 x 40 cm, versehen mit einer grünen Sperrgutmarke. Ausgenommen sind Polstergruppen = pro Sitzfläche oder Anbauelement je eine grüne Sperrgutmarke.

 

Nicht mitgenommen werden:

  • nicht offizielle Säcke, Bündel sowie Sperrgüter ohne die entsprechenden Gebührenmarken
  • Abfall in Kartonschachteln oder Tragtaschen
  • nicht korrekt bereitgestellter Kehricht


Abfuhr und Entsorgung zu Lasten des Eigentümers
Für die Abfuhr und die Entsorgung sämtlicher Abfälle, welche nicht der ordentlichen Abfuhr oder den Sammelstellen übergeben werden können, tragen die Eigentümer die vollen Kosten.

Verbot eigener Entsorgung

  • Jegliches Ablagern von Abfällen ist verboten.
  • Feste Abfälle dürfen in keiner Form, auch nicht zerkleinert oder gemahlen, in die Kanalisation gebracht werden.
  • Das Verbrennen von Abfällen in eigenen Feuerstätten sowie im Freien ist verboten. Ausgenommen sind trockene, pflanzliche Abfälle aus Garten, Feld und Forst, wenn keine übermässigen Immissionen entstehen. In Wohnzonen wird davon eher abgeraten.

 

Strafbestimmungen
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen werden mit Busse bestraft. Die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten. Die Bussen werden durch die zuständige Behörde verfügt.

Dokumente

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Abfallplan 2024 (PDF, 562.28 kB) Download 0 Abfallplan 2024
Abfallplan Altstätten 2025 (PDF, 522.81 kB) Download 1 Abfallplan Altstätten 2025