Kein Strafverfahren gegen Stadtrat Altstätten

19. Mai 2011
Ende März 2011 wurde beim Untersuchungsamt Altstätten eine Strafanzeige gegen den Stadtrat Altstätten sowie gegen zwei Privatpersonen eingereicht. Hintergrund war die Bewilligung für das Aufstellen eines Protestbaumes. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat entschieden, dass gegen den Stadtrat Altstätten kein Strafverfahren eröffnet wird.
Beim Untersuchungsamt Altstätten wurde Ende März 2011 eine Strafanzeige gegen den Stadtrat Altstätten sowie gegen zwei Privatpersonen wegen „Nötigung, Ehrverletzung, übler Nachrede, Beschimpfung und Verleumdung wider besseres Wissen“ eingereicht. Hintergrund der Strafanzeige war das Aufstellen eines Protestbaumes auf einem Parkplatz in Altstätten. Der Stadtrat erteilte hierzu die Bewilligung für die Zeit vom 3. Januar 2011 bis 31. Januar 2011 unter Bedingungen und Auflagen. Der Baum wurde aus Protest aufgestellt, weil gegen die Infrastruktur- und Verkehrsanlagen Freihof-Rathaus wiederholt Beschwerden eingereicht wurden.

Übermittlung der Strafanzeige
Das Untersuchungsamt Altstätten übermittelte die Strafanzeige zuständigkeitshalber der Anklagekammer zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens gegen den Stadtrat Altstätten. Über Strafanzeigen gegen Behördemitglieder entscheidet nicht die Staatsanwaltschaft im ordentlichen Verfahren. In diesen Fällen ist grundsätzlich die Anklagekammer zum Entscheid über die Eröffnung des Strafverfahrens zuständig, soweit die erhobenen Vorwürfe – wie im vorliegenden Fall – die Amtsführung betreffen. Die Anklagekammer hat somit zuständigkeitshalber nur darüber zu befinden, ob gestützt auf die Strafanzeige gegen den Stadtrat Altstätten ein Strafverfahren zu eröffnen ist.

Entscheid der Anklagekammer
Die Eröffnung eines Strafverfahrens setzt voraus, dass sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Bewilligung für das Aufstellen eines Protestbaums durch den Stadtrat Altstätten ist gemäss Anklagekammer des Kantons St. Gallen in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch von Strassen und Plätzen ist grundsätzlich zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Der Stadtrat hat gemäss Entscheid der Anklagekammer offensichtlich im Rahmen des Gesetzes die Installation des Protestbaumes bewilligt. In diesem Zusammenhang sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung – namentlich auch hinsichtlich der eingeklagten Ehrverletzungsdelikte und des Straftatbestandes der Nötigung – durch den Stadtrat Altstätten gegeben, was die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen vermag. Gegen den Stadtrat Altstätten wird daher kein Strafverfahren eröffnet. Gegen den Entscheid der Anklagekammer kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.