
AHV-Beitragspflicht
Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen. Die AHV/IV/EO unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:
- Vorzeitig Pensionierte
- Teilzeitbeschäftigte
- IV-RentnerInnen
- Studierende
- Weltreisende
- Ausgesteuerte Arbeitslose
- Geschiedene
- Verwitwete Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten
- Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als 475 Franken betragen,
- Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträgen weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten.
- Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse.
Weitere Auskünfte, Formulare und Merkblätter sind auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen auf www.svasg.ch erhältlich oder können bei der AHV-Zweigstelle im Einwohneramt bezogen werden.
Zugehörige Objekte
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Name | Telefon | Kontakt |
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AHV-Zweigstelle | 071 757 77 20 | einwohneramt@altstaetten.ch |