Vaterschaftsanerkennung
Das Kindesverhältnis zwischen einem Kind und dem Vater, welcher nicht mit der Mutter verheiratet ist, wird durch die Anerkennung festgestellt (Art. 260 ZGB). Eine Anerkennung kann nur durch den leiblichen Vater erfolgen. Die Anerkennungserklärung kann vor- oder nachgeburtlich abgegeben werden. Eine vorgeburtliche Anerkennung wird jedoch aus rechtlichen Gründen empfohlen.

Für die Entgegennahme einer Anerkennungserklärung ist jedes schweizerische Zivilstandsamt zuständig. Eine persönliche Vorsprache ist notwendig. Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Zivilstandsamt.

Gemeinsame elterliche Sorge
Die Eltern, welche nicht miteinander verheiratet sind und welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, müssen eine entsprechende Erklärung gegenüber einer Behörde abgeben. Die Erklärung kann entweder zusammen mit der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt erfolgen oder separat bei der Kindesschutzbehörde. Das Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge vermittelt eine Übersicht.

Dokumente
Wir beraten Sie gerne persönlich oder telefonisch über die notwendigen Dokumente. Bitte beachten Sie auch die Merkblätter unter Publikationen.

Zugehörige Objekte